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Flatrate für Auslandsgespräche: Einseitige Kündigung verboten

Ein Telefonanbieter darf die Kündigung einer Telefonflatrate für Auslandsgespräche nicht einseitig vollziehen. Solche AGB sind unzulässig.

Telefonanbieter dürfen innerhalb einer Vertragslaufzeit eines Festnetzanschlusses keine Leistungsbestandteile kündigen, die Kunden schlechter stellen würden. Das Landgericht Hamburg hat eine entsprechende Klausel in den AGB eines Telefonproviders für unzulässig erklärt. Dieser hatte Kunden eine Option in deren zweijährigen Verträgen kurz nach Abschluss gekündigt, die eine Flatrate für kostenlose Auslandsgespräche vorsahen. Der Anbieter berief sich dabei auf das Kleingedruckte in seinen AGB, die eine vierwöchige Kündigungsfrist für einzelne Vertragsbestandteile vorsah.

Gegen diese Praxis klagte die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Richter gaben den Verbraucherschützern Recht. Anders als der Kunde dürfe der Telefonanbieter von diesem Kündigungsrecht nicht gebraucht machen. Denn der Kunde habe keine Einzelverträge geschlossen, sondern einem Komplettvertrag zugestimmt. Würden davon Teile vom Provider gekündigt, käme dies einer unstatthaften Preiserhöhung nach Vertragsabschluss gleich (Az.: 312 O 170/12).

Bildquelle: E-Plus

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