Eine Deckelung der Abzugshöhe, wie beim häuslichen Arbeitszimmer üblich, gilt beim vermieteten Büro nicht. "Bei dieser Gestaltung gibt es keine Abzugsbeschränkungen, so dass alle erwerbsbedingten Kosten beim Arbeitnehmer abziehbar sind", erläutert Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. Befindet sich der Telearbeitsplatz im eigenen Haus, können zum Beispiel die Gebäudeabschreibung, die Zinsen der Hausfinanzierung, anfallende Erhaltungsaufwendungen sowie laufende Betriebskosten wie Grundsteuer, Hausversicherungen, Heizung, Strom im Verhältnis der Quadratmeterflächen anteilig abgezogen werden. Liegt der Teleplatz in einer Mietwohnung, muss der Arbeitnehmer beim Vermieter der Wohnung zunächst eine Genehmigung für die Untervermietung an den Arbeitgeber einholen. An abziehbaren Aufwendungen können dann insbesondere die anteiligen Mietkosten zuzüglich Nebenkosten geltend gemacht werden.
Allerdings müssen Arbeitnehmer, die eigenen Wohnraum an ihren Arbeitgeber vermieten, die Mieteinnahmen versteuern. Dennoch ist laut VLH der Arbeitnehmer bei diesem Vermietungsmodell wirtschaftlich als auch steuerlich besser gestellt.