Die Finanzämter scannen einschlägige Online-Verkaufsplattformen wie Ebay, Amazon oder Autoscout24 mit der Software Xpider. So können die Behörden auffällige Transaktionen von Privatpersonen ausfindig machen. Schöpfen sie Verdacht, dass ein gewerbsmäßiger Handel vorliegt, müssen die Betreiber der Online-Portale Namen und Anschrift herausrücken.
Die Haushaltsauflösung und nachfolgende Versteigerung vieler Gegenstände bleibt in der Regel steuerfrei. Die Behörden werden erst dann misstrauisch, wenn etwa in wenigen Monaten mehr als 40 Verkäufe stattfinden und die Geschäfte als gewinnbringend und dauerhaft eingeschätzt werden. Auch der Betrag spielt eine Rolle. Wird Neuware versteigert, könnte das für die Behörden bereits ein starkes Indiz für gewerblichen Handel sein. Wer als Privatperson gezielt Waren für den Wiederverkauf beschafft, muss den Gewinn in der Steuererklärung angeben.
Gleiches gilt für Spekulationsgeschäfte. Der Verkauf von Schmuck, Gold oder Antiquitäten beispielsweise, die ein Besitzer innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder veräußert, ist steuerpflichtig. Dabei handelt es sich um private Veräußerungsgeschäfte, die in der Steuererklärung in der Anlage so aufgeführt werden müssen.
Richtig teuer wird es, wenn das Finanzamt einen privaten Nutzer nachträglich als gewerblichen Händler einstuft. Je nach Höhe der Umsätze ist dann nämlich zusätzlich zur Gewinnbesteuerung auch noch Umsatz- und Gewerbesteuer fällig.
Steuersoft 2015 gibt es hier als elektronischen Download.