Privatverkäufer bei Ebay müssen für Mängel an Produkten eigentlich nicht haften. Aber viele Verkäufer verwenden falsche Formulierungen.
Viele Verbraucher kennen den Unterscheid zwischen Garantie und Gewährleistung nicht. Doch spätestens wenn Privatpersonen Waren über Ebay verkaufen und für auftretende Mängel nach dem Kauf nicht zur Verantwortung gezogen werden wollen, sollten sie den Unterschied kennen und beachten. Wer nämlich in den Beschreibungstexten nicht korrekt formuliert, muss unter Umständen wie ein gewerblicher Händler Gewährleistung bieten. In den meisten Fällen tritt dieser Rechtsanspruch des Käufers ein, obwohl ihn der Privatverkäufer eigentlich ausschließen wollte. Das berichtet die Verbraucherzentrale NRW, die bei 200 Auktionen und Direktverkäufen entsprechende Textpassagen ausgewertet hatten. Nur jeder vierte Hobbyhändler formulierte rechtlich einwandfrei.
Rechtlicher Streit droht nämlich dann, wenn Privatpersonen bei Ebay-Auktionen ausdrücklich "Umtausch" und "Rückgabe", "Garantie" und "Geldrückerstattung" ausschließen. So manchem Richter dürften solche Formulierungen nicht genügen, um die Gewährleistungspflicht abzuwehren, sagen die Verbraucherschützer. Dabei ist der Ausschluss von gesetzlichen Ansprüchen denkbar einfach, lediglich zwei Worte müssen Privatverkäufer bei ihrer Ebay-Offerte nennen:
"Keine Gewährleistung".
Die Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Haftung bei Produktmängeln und beträgt zwei Jahre nach dem Kauf eines Produkts. Gewerbliche Händler müssen innerhalb dieses Zeitraums Ansprüche des Kunden prüfen und gegebenenfalls Mängel beseitigen. Garantie ist dagegen eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung muss die Garantie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Bildquelle: Ebay