Rechtlicher Streit droht nämlich dann, wenn Privatpersonen bei Ebay-Auktionen ausdrücklich "Umtausch" und "Rückgabe", "Garantie" und "Geldrückerstattung" ausschließen. So manchem Richter dürften solche Formulierungen nicht genügen, um die Gewährleistungspflicht abzuwehren, sagen die Verbraucherschützer. Dabei ist der Ausschluss von gesetzlichen Ansprüchen denkbar einfach, lediglich zwei Worte müssen Privatverkäufer bei ihrer Ebay-Offerte nennen: "Keine Gewährleistung".
Die Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Haftung bei Produktmängeln und beträgt zwei Jahre nach dem Kauf eines Produkts. Gewerbliche Händler müssen innerhalb dieses Zeitraums Ansprüche des Kunden prüfen und gegebenenfalls Mängel beseitigen. Garantie ist dagegen eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung muss die Garantie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
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