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Ebay: Wann ein Verkäufer Umtausch anbieten muss

Wann handelt ein Ebay-Verkäufer als gewerblicher Händler? Diese Frage ist bedeutsam, denn im Gegensatz zu Privatverkäufern müssen Profis ihren Kunden Rechte wie Gewährleistung und Widerruf einräumen.

Viele Nutzer der Auktionsplattform Ebay gehen davon aus, dass sie ihre Waren als Privatverkäufer und nicht als gewerblicher Händler anbieten können. Doch immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit diesem kleinen, aber sehr folgenreichen Unterschied. Im Gegensatz zu Privatpersonen dürfen professionelle Verkäufer nämlich wesentliche Punkte wie Ausschluss der Gewährleistung oder die beim Online-Handel geltende 14-tägige Widerrufspflicht nicht ausschließen. Zudem gilt für Händler das Wettbewerbsrecht, mit dem abmahnfreudige Anwälte täglich viele Online-Händler konfrontieren. Außerdem interessiert sich das Finanzamt dafür, ob der Steuerpflichtige nur gelegentlich über Ebay Waren verkauft oder dies mit einer nachhaltigen Gewinnabsicht tut. Wer hier nicht genau aufpasst, kann sich eine Menge Ärger einhandeln und verliert viel Geld. Genau das ist einem Ebay-Verkäufer passiert, der häufig neue Akkus verkauft und diese als Privatperson angeboten hatte. Umtausch und Gewährleistung schloss er im Angebot aus.

Das Oberlandesgericht Hamm sah darin eine unlautere Werbung, denn der Verkäufer handelte nach Ansicht der Richter wie ein gewerblicher Anbieter (OLG Hamm, AZ: 4 U 147/12). Innerhalb eines Jahres erhielt der Verkäufer nämlich 60 Bewertungen, er bot insgesamt 250 Akkus mit dem Zusatz an, dass er noch mehr Ware liefern könne. Die Richter schlossen daraus eine gewerbliche Tätigkeit, der Verkäufer hätte sein Ebay-Angebot nicht als Privatmann verkaufen dürfen. Das Argument des Klägers, er habe die Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen, spielte keine Rolle.

Käufer auf Auktionsplattformen hingegen können auf Gewährleistung und Umtausch pochen, wenn sie bei einem Privatanbieter Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit feststellen.

Bildquelle: Ebay

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