Facebook-Nutzer dürfen weiterhin kein Pseudonym innerhalb des sozialen Netzwerks verwenden und sich die Sperrung ihres Kontos gefallen lassen, wenn sie ihren richtigen Namen verschleiern. Datenschützer hatten gegen diesen Klarnamenzwang von Facebook geklagt und sich dabei auf das deutsche Telemediengesetz berufen, das Anonymität vorsieht. Doch das Verwaltungsgericht Schleswig, vor dem die Klage kürzlich verhandelt wurde, schmetterte die Eingebung ab. Das Gericht stellte kurzerhand die Zuständigkeit von deutschen Datenschützern in Frage.
Die Begründung: Facebook habe zwar eine in Hamburg ansässige deutsche GmbH, doch in diesem Fall sei die irländische Facebook-Niederlassung verantwortlich. Facebook hat seinen europäischen Sitz in Irland. Hier würden die Daten erhoben und somit greift das irische Datenschutzrecht. Der deutsche Datenschutz wäre demnach nicht zuständig, auch wenn Datenschutz in Irland nicht so groß geschrieben wird wie in Deutschland.
Das irische Datenschutzrecht sieht für den Nutzer keinen Anspruch auf eine anonyme oder pseudonyme Verwendung von Telemedien vor. Facebook darf folglich zunächst an seiner Klarnamenspflicht festhalten, obwohl Datenschützer auf den Widerspruch zum deutschen Telemediengesetz hinweisen. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. Datenschützer wollen gegen die aktuelle Entscheidung aus Schleswig Berufung einlegen.