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Filesharing-Abgemahnte haben gute Karten

Beschuldigte siegen zunehmend gegen Abmahnungen wegen illegalem Filesharing. Die Reform des Urheberrechts zeigt vor Gericht langsam Wirkung.

Seit der Neufassung des Urheberrechts 2013 haben Abgemahnte wegen angeblich illegalem Filesharing von Musikstücken, Videos, Software oder anderen urheberrechtlich geschützten Gütern gute Chancen, Klagen vor Gericht abzuwehren. Die Hürden für Abmahner jedenfalls sind höher als früher. Einer der wohl gemeinsten Tricks von Abmahnanwälten hat der Gesetzgeber abgeschafft: nämlich den fliegenden Gerichtsstand. Früher konnten Abmahn-Anwälte ihre Klage vor jedem Gericht in der Bundesrepublik erheben. Sie suchten sich folglich solche Amtsgerichte aus, die weit entfernt vom Wohnort des angeblichen Täters waren und wo die Richter eher im Sinne der Rechteinhaber urteilten. Diese Praxis ist endlich gestoppt. Wer einer Urheberechtsverletzung beschuldigt wird, kann damit rechnen, sich am zuständigen Gericht seines Wohnortes verantworten zu müssen. Dass ein Beschuldigter aus Flensburg zum 1.000 Kilometer entfernten Amtsgericht nach Freiburg vorgeladen wird, ist also vorbei. In solchen Fälle zahlten früher die Beschuldigten lieber die Abmahngebühr, statt durch Reise- und Übernachtungslosten weiter belastet zu werden.

Neben solchen formalen Änderungen hat der Gesetzgeber aber auch inhaltlich das Urbergesetz so verbessert, dass die Beweislast zugunsten von Beschuldigten ausgelegt wurde. An drei aktuellen Fällen, auf die die Kölner Medienrechtskanzlei WBS in einem Video aufmerksam macht, zeigt sich, dass beschuldigte Internet-Anschlussinhaber gute Chancen auf Freispruch haben.

So ging ein Kläger leer aus, weil vor Gericht nicht zu beweisen war, ob die Mutter oder der im Haushalt lebende Sohn einen monierten Download durchgeführt haben. Die Störerhaftung, wonach ein Anschlussinhaber für einen Verstoß haftet, der über die IP-Adresse seines Internetanschlusses festgestellt wurde, griff im vorliegenden Fall nicht, da der Sohn volljährig war und von der Mutter folglich nicht über eine illegale Nutzung des Internets belehrt werden musste.

In einem anderen Fall lebte der Anschlussinhaber in einer Wohngemeinschaft. Ihm konnte eine Urheberechtsverletzung nicht konkret zugerechnet werden. Das Gericht wies die Klage ab.

Auch das Verfahren gegen den Inhaber eines Internetanschlusses, der wegen eines illegalen Downloads des Rechtschreibprogramms "Duden Korrektor" abgemahnt wurde, endete mit einem Freispruch. Der Mann wohnte in einem großen Wohnhaus mit mehr als 100 Parteien und konnte beweisen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause war und zudem der WLAN-Router durch Verschlüsselung gesichert wurde. Das Gericht schloss angesichts der vielen Internetanschlüsse in diesem Wohnblock nicht aus, dass der Kläger keine korrekt zurechenbare IP-Adresse ermittelt hatte.

"Nach und nach ernten wir die Früchte harter Arbeit", sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS. Solmecke kämpft seit Jahren für ein liberaleres Urheberrecht und hat bereits Hunderte von Abmahnopfern vor Gericht vertreten. Da jeder Filesharing-Fall anders gelagert ist, sollten Internetnutzer eine Abmahnung durch einen Anwalt prüfen lassen. Die Chancen auf gerichtlichen Erfolg, wenn man die oft mehrere Hundert bis Tausend Euro teure Unterlassungserklärung ablehnt, sind jedenfalls gestiegen.

Bildquelle: WildeBeugerSolmecke

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