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Filesharing-Haftung der Eltern: Den wahren Täter besser nicht kennen

Sei schlau, bleibt doof: So müsste man Eltern raten, deren Kinder illegale Musikstücke heruntergeladen hatten und nun eine Abmahnung droht. Nur wer vor Gericht aussagt, den Namen des Kindes zu kennen, das die Urheberechtsverletzung begangen hat, ihn aber nicht zu verraten, muss für den Schaden haften.

In einem höchstrichterlichen Urteil hat der BGH kürzlich die Haftung der Eltern bejaht, weil eines ihrer Kinder das Musikalbum "Loud" - der Künstlerin Rihanna im Internet getauscht haben soll. Die Eltern verneinten zwar ihre Täterschaft, ließen aber das Gericht wissen, dass sie den Namen eines ihrer drei Kinder wüssten, das die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Verraten wollten sie das eigene Kind nicht, wozu sie auch nicht verpflichtet sind. Denn der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz von Ehe und Familie wiegt schwerer als das Interesse der Musikindustrie.

Daraus folgt, dass die Eltern als Inhaber des DSL-Anschlusses auch nicht verpflichtet sind, konkrete Nachforschungen innerhalb der Familie anzustellen. Beispielsweise die Nutzung des Internets zu protokollieren oder die Computer der Kinder auf Filesharing-Software zu durchsuchen. "In diesen Fällen hat der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindustrie das Nachsehen", sagt Medienrechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS.

Die Besonderheit im kürzlich vor dem BGH verhandelten Fall lag darin, dass die abgemahnten Eltern sehr genau wussten, wer die Tat hier begangen hatte, aber den Täter eben nicht verraten wollten, erläutert der Anwalt. "Hat der Anschlussinhaber jedoch den Namen des verantwortlichen Familienmitglieds erfahren, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will", erläutert Solmecke.

Fazit des Rechtsexperten, der schon viele Verfahren wegen Urheberechtsverletzungen durchgefochten hat: Eltern stellen sich besser, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen. Kennen die Eltern den Täter, müssen sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen Sie den Täter nicht, sind die Eltern von der Haftung befreit.

Bildquelle: WBS

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