Auch das Arbeitsgericht in Dessau-Roßlau hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Beleidigung des Arbeitgebers mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden darf. Der Ehemann einer Arbeitnehmerin hatte sich abfällig über den Arbeitgeber seiner Frau in Facebook geäußert. Unter der Liste der "Gefällt-Mir"-Bekundungen tauchte auch der Name der Ehefrau auf, woraufhin ihr der Arbeitgeber fristlos kündigte, weil sie sich mit dem Drücken des "Gefällt-Mir"-Buttons die Beleidigung zu Eigen gemacht habe. Aber auch hier gab das Gericht der klagenden Arbeitnehmerin Recht und stellte die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fest. Der Arbeitgeber habe nicht zweifelsfrei beweisen könne, ob die gekündigte Arbeitnehmerin auch tatsächlich den Eintrag bei Facebook vorgenommen habe. Da das Arbeitsverhältnis seit 25 Jahren unbeanstandet bestand, hätte der Arbeitgeber außerdem allenfalls eine Abmahnung aussprechen können (ArbG Dessau-Roßlau, Az.: 1 Ca 148/11).
Auch wenn die Richter in beiden Fällen die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen festgestellt haben, sollten Arbeitnehmer diese Urteile nicht als Freibrief verstehen, ihren Unmut gegenüber dem Arbeitgeber auf Facebook freien Lauf zu lassen. Beleidigungen, an welcher Stelle auch immer sie geäußert werden, können prinzipiell eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.