Tausende Nutzer des Porno-Portals Redtube hätten nie abgemahnt werden dürfen. Die Richter am Landgericht Köln, die die Telekom zur Herausgabe von Namen und Adressen angeblich Beschuldigter wegen Urheberechtsverletzungen zwangen, haben in diesem Fall nicht sauber geprüft und korrigieren nun ihre fehlerhafte Entscheidung.
Hätte das Landgericht Köln gleich gegen die Herausgabe von Klarnamen zu IT-Adressen im Fall des Porno-Portals Redtube entschieden, dann hätten sich Tausende von abgemahnten Internetnutzern Peinlichkeiten und wohl auch zu unrecht geleistete Zahlungen an Abmahnanwälte erspart. Das Gericht gab nun in 110 Fällen den Nutzern Recht, die gegen die Entscheidung des Gerichts, die Provider zur Herausgabe der Namen und Adressen der Anschlussinhaber zu zwingen, Beschwerde eingelegt hatten. Nach neuerlicher Prüfung kommt das Landgericht Köln nun zum Schluss, dass das Betrachten der Videos auf dem Streaming-Portal keine Verletzung von Urheberrechten darstellt.
Damit korrigieren die Richter das, was Experten seit Bekanntgabe dieses einmaligen Falles von massenhaften Abmahnungen wegen Streaming-Videos ohnehin immer für falsch gehalten haben: Streaming ist kein Download und daher können Nutzer auch nicht wegen Verletzung etwaiger Urheberrechte belangt werden.
Die juristische Kehrtwende, die das Landgericht Köln nun vollzogen hat, dürfte weiteren Abmahnungen in Sachen Internet-Streaming den Boden entziehen. Rechtskräftig ist der Beschluss aber noch nicht. Vor Weihnachten erregte dieser Fall viel Aufsehen. Tausende von Nutzern, die auf dem Streaming-Portal Redtube pornografische Filme angeschaut haben sollen, wurden wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte abgemahnt und sollten mehrere Hundert Euro an eine Anwaltskanzlei zahlen. Im Auftrag des angeblichen Rechteinhabers verlangten die Abmahnanwälte beim Landgericht Köln, dass die Netzbetreiber die Namen und Adressen der Anschlussinhaber, über deren Internetverbindung die Filme abgerufen wurden, herausgeben. Wie die Anwälte an die IP-Adressen kamen, prüften die Richter eben so wenig wie die falsche Angabe des Klägers, es handle sich bei Redtube um ein Downloadportal.