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Twitter: Gebt Abmahnanwälten keine Chancen

Nur 140 Zeichen hat ein Tweet und dennoch lauern rechtliche Fallstricke auch auf Twitter.

Mehrere Hundert Euro oder gar Strafen in vierstelliger Höhe können fällig werden, wenn Privatpersonen und erst recht Firmen im Internet gegen Urheber- oder Markenrechte verstoßen. Twitter ist da nicht ausgenommen. Auch wenn eine Nachricht hier nur 140 Zeichen kurz sein darf, kann es unter Umständen teuer werden, warnt Esther Wellhöfer in einem Beitrag auf dem Rechtsportal eRecht24. Hier die wichtigsten Punkte, worauf Twitter-Nutzer achten sollten, um keine kostspieligen Abmahnungen zu riskieren.

Marken- und Bildrechte

Schon bei der Anmeldung eines Accounts bei Twitter droht der erste Fehler: Die Wahl des Profilnamens kann nämlich gegen die Namensrechte Dritter verstoßen. Der Rechteinhaber kann Ihnen die Nutzung eines Twitter-Namens verbieten, wenn dieser gegen eine von ihm registrierte Marke verstößt. Ähnliches gilt bei der Auswahl eines Bilds, das etwa eine fremde Person zeigt, einer Zeichnung oder einer Comic-Figur. Bilder, aber auch Grafiken und Logos sind urheberechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden.

Geschützte Texte

Ein Tweet kann aufgrund seiner Kürze nicht urheberrechtlich geschützt werden. Die geistige Wertschöpfung, die das Urheberrecht verlangt, dürfte dem Autor bei 140 Zeichen Text schwerlich gelingen. Aber Vorsicht: Werden zum Beispiel eine Strophe aus einem bekannten Gedicht oder der Refrain eines Songs getwittert, kann das ohne die Zustimmung des Urhebers Konsequenzen nach sich ziehen. Erst 70 Jahre nach dem Tod eines Autors dürfen dessen Werke ohne Einschränkungen genutzt werden.

Links auf illegale Inhalte

Verlinkungen in Tweets sind gang und gäbe, die Social Media-Aktiven wollen ja über Twitter auf andere Webseiten aufmerksam machen. Doch die Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte sollte man tunlichst unterlassen. Eine Haftung für Verlinkungen sei möglich, falls man sich deren Inhalt absichtlich aneignet, schreibt eRecht24-Autorin Wellhöfer.

"Mit Verlaub - @Hans_Mustermann - du bist ein #Arschloch"

Im Eifer des Twitter-Gefechts möchte man seinem Gegenüber schon mal gerne mit deutlichen Worten sagen, was man von ihm hält. Schließlich hat man ja die prominenteste aller Beleidigungen noch gut in Erinnerung, als der Grünen-Politiker und spätere Außenminister Joschka Fischer den Bundestagspräsidenten 1984 höchstpersönlich im Bundestag beleidigte. Vorbildlich war das sicher nicht, und nur weil die heutige Online-Welt ein gutes Stück unpersönlicher ist, gilt das Persönlichkeitsrecht heute wie damals. Beleidigende Äußerungen auf Twitter sind strafbar. Auf zivilrechtlicher Grundlage können die Geschädigten sowohl Schadensersatz als auch in gravierenden Fällen sogar Schmerzensgeldansprüche beanspruchen, heißt es bei eRecht24.

Fake-Account besser vermeiden

Letztlich kann man sich nicht immer völlig sicher sein, ob hinter einem Twitter-Nutzer auch tatsächlich derjenige steckt, als der er sich ausgibt. Doch wer das Twitter-Benutzerkonto eines Users kopiert und vorgibt, als diese Person zu twittern, macht sich eventuell wegen unzulässiger Vervielfältigung einer Datensammlung strafbar. Wer unter falschem Namen schreibt, muss damit rechnen, schadensersatzpflichtig zu werden, warnt eRecht24.

Bildquelle: Twitter

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