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Watsche für Googles Wischiwaschi-Erklärungen

Daten aus verschiedenen Diensten verknüpfen, willkürlich ändern oder sogar löschen: Das hat mit transparentem Datenschutz nichts zu tun. Berliner Landgericht weist Google deshalb in die Schranken. Verbraucherschützer haben gegen zahlreiche Klauseln in Googles Nutzungsbestimmungen geklagt und vor dem Landgericht Berlin Recht bekommen. Auf dem Prüfstand waren 25 Bestimmungen, die nach Ansicht der Kläger gegen den Datenschutz verstießen oder den Verbraucher unzulässig benachteiligen.

So wollte sich Google in seiner Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, "möglicherweise" gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder "unter Umständen" personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Was genau darunter zu verstehen ist, wird dem Nutzer nicht erklärt und daher nicht deutlich. Die kritisierte Passage erklärten die Richter für rechtsunwirksam.

Google räumte sich ferner ein, sämtliche in seinen Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Informieren will Google die Nutzer über solche massiven Eingriffe nur dann, wenn es "vernünftigerweise möglich" sei, wie der Konzern in seinen Nutzungsbestimmungen schreibt. Die Verbraucherschützer sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer. Das Landgericht Berlin schloss sich dieser Auffassung an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 15 O 402/12 vom 19.11.2013). In der Internetbranche könnte der Fall weit über Google hinaus eine Signalwirkung haben. Verbraucherschützer jedenfalls mahnen Internetanbieter, im Datenschutz umzudenken und deutsche Datenschutzbestimmungen ernst zu nehmen.

Bildquelle: Google

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