Softwarebilliger.de
Softwarebilliger.de

Beweismittel Dashcam-Video ist zulässig

Der BGH hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen vor Gericht zulässig sind, um Verkehrsunfälle zu klären. Verboten bleiben die Daueraufnahmen aber dennoch. In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Dashcam-Aufnahmen vor Gericht ein zulässiges Beweismittel sind, um zur Klärung von Verkehrsumfällen beizutragen.

Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit einer Dashcam-Aufnahme beweisen wollte, dass ein anderer Autofahrer seine Fahrspur verlassen hatte und mit dem Wagen des Klägers kollidiert war. Untere Gerichtsinstanzen hatten die Aufnahme nicht als Beweismittel anerkannt und dem Geschädigten eine Teilschuld zugesprochen. Dagegen klagte der Betroffene und zog bis vor den Bundesgerichtshof.

Der BGH stellte jedoch auch klar, dass eine Dashcam gegen den Datenschutz verstoße. Eine permanente Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist somit weiterhin nicht erlaubt. Allerdings führe dieser Verstoß gegen den Datenschutz nicht dazu, dass ein entsprechendes Video vor Gericht nicht als Beweismittel herangezogen werden könne.

Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall, begründeten die Richter. Der ACV Automobil-Club Verkehr begrüßt die Entscheidung des BGH. "Ihr Einsatz könnte vor allem gefährliches Drängeln und zu dichtes Auffahren reduzieren", sagt der verkehrspolitische Sprecher des ACV Jürgen Koglin.

Der ACV setzt sich für einen standardisierten Aufnahmemodus ein, der die Auslesbarkeit der Daten erst durch eine gerichtliche Anordnung ermöglicht sowie die Aufzeichnungen schnellstmöglich überschreibt und löscht sollte. Auch der ADAC schlägt sich auf die Seite des BGH. Wenn zur Aufklärung eines Unfalls nur wenig Filmmaterial gespeichert werde, wiege dabei das Aufklärungsinteresse stärker als der Datenschutz der unbeteiligten Verkehrsteilnehmer, kommentiert der ADAC.

Stundenlange Aufnahmen, um Tempoverstöße zur Anzeige zu bringen, lehnt der ADAC aber mit Verweis auf den Datenschutz ab.

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.