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Mitarbeiterüberwachung: Das geht (fast) gar nicht!

Jede Tasteneingabe wurde überwacht, daraufhin folgte die Kündigung. So geht das nicht, urteilte das Bundesarbeitsgericht und gab dem klagenden Angestellten Recht. Bei einem Verdacht auf Straftaten oder wenn Betriebsvereinbarungen getroffen wurden, gelten andere Regeln.

Jede Eingabe auf der PC-Tastatur hatte der heimlich installierte Keylogger genau aufgezeichnet, darunter auch Passwörter für das Online-Banking. Ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen hatte ein solches Überwachsungstool auf dem Rechner eines seiner Angestellten eingesetzt. Anschließend wurde dem Programmierer gekündigt, da es sich mit Hilfe der Spähsoftware herausgestellt haben soll, dass dieser während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachgegangen war, so die Begründung des Arbeitgebers. Der Betroffene argumentierte indes, er habe seinen Firmen-PC während der Pausen für seine Privatangelegenheiten verwendet und zog wegen der Kündigung vor Gericht.

Der Fall landete schließlich beim Bundesarbeitsgericht. Die oberste Instanz für Kündigungsschutzklagen urteilte klar im Sinne des Klägers und bestätigte alle vorangegangenen Urteile der unteren Gerichte, die die Kündigung für unwirksam erklärten. Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nicht ausspähen. Im aktuellen Fall dürfen die aus der illegalen Überwachung gewonnenen Daten nicht gegen den Arbeitnehmer vor Gericht verwendet werden. Das sei ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, argumentierten die Richter.

Auf eine Überwachung müssen Arbeitgeber aber nicht zwingend verzichten. Besteht der Verdacht auf eine Straftat, beispielsweise Diebstahl, oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers, darf eine Überwachung am Arbeitsplatz stattfinden.

Doch Vorsicht bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber darf sie an Bedingungen knüpfen und in angemessener Weise auch kontrollieren, heißt es bei der Gewerkschaft Verdi. Dabei muss aber das Fernmeldegeheimnis und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten beachtet werden. Nutzungsdaten dürfen nur dann verarbeitet werden, soweit dies für die Erbringung des Internetdienstes und dessen Abrechnung erforderlich ist. Eine Überwachung der Internetnutzung darf außerdem nur stichprobenhaft oder bei konkretem Missbrauchsverdacht geschehen. Der Umfang der privaten Nutzung, ihre Bedingungen sowie die Kontrolle, ob diese Bedingungen eingehalten werden, müssen mit der betrieblichen Interessenvertretung - sofern eine solche vorhanden ist - verbindlich geregelt werden. Dazu sollten Arbeitgeber und Gewerkschaften Dienst- oder Betriebsvereinbarung schließen.

Bildquelle: I-vista/pixelio.de

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