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Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software ist rechtens

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch der Europäische Gerichtshof musste entscheiden, ob der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software gegen geltendes Recht verstößt.

Klare Antwort, die eigentlich niemanden wundert, der schon einmal einen PC gekauft hat: Der Europäische Gerichtshof sieht keinen Rechtsverstoß, wenn Händler oder Hersteller einen Computer mit vorinstallierter Software verkaufen (Az. C-310/15, Urteil vom 7.9.2016). Eine gängige Praxis, mit der sich aber ein Franzose nicht abfinden wollte.

Der EuGH musste sich also mit dem Fall beschäftigen. Wie kam es zur Klage? Ein französischer Käufer eines Sony-Notebooks wollte die vorinstallierte Software nicht aktivieren, die ihn aufforderte, den Nutzungsbedingungen zuzustimmen. Er forderte von Sony kurzerhand die Erstattung der Kosten für die vorinstallierte Software. Er wollte lediglich das Notebook kaufen, nicht aber die installierte Software und sah in der Bündelung beider Produkte eine unlautere Geschäftspraxis. Sony lehnte die anteilige Erstattung der Software-kosten ab, bot aber an, den Kauf komplett rückgängig zu machen, was wiederum der Käufer ablehnte.

Er zog vor Gericht und forderte eine Entschädigung von 450 Euro für die vorinstallierte Software sowie Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro für ein aus seiner Sicht unrechtmäßiges Koppelungsgeschäft. Bezogen hatte er sich in seiner Klage auf die EU-Richtlinie 2005/29/EG.

Die französischen Richter wandten sich daraufhin an den EuGH. Im aktuellen Fall sahen die Richter aber keine Pflichtverletzung durch Sony, da der Hersteller den Kläger vor dem Kauf über die vorinstallierte Software aufgeklärt habe. Wichtig: Der Verkäufer habe grundsätzlich Informations-pflichten, die hier in diesem Einzelfall nicht verletzt seien.

Nach Ansicht der Richter am Europäischen Gerichtshof erwarte ein Großteil der Computerkäufer, dass ein Computer vorinstallierte Software aufweist, die eine sofortige und problemlose Nutzung des Gerätes ermöglicht. Fehlende Preisangaben über die einzelnen Softwarepakete begründen den Richtern zufolge keine Irreführung des Käufers.

Fazit des Medien- und IT-Anwalts Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS: „Nach der Entscheidung des EuGH ist klar, dass auch in Zukunft weiterhin Computer mit vorinstallierter Software verkauft werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass die Käufer vor dem Kauf über die vorinstallierten Programme informiert werden. Das Kopplungsangebot darf den angesprochenen Käuferkreis dabei jedoch nicht in seiner wirtschaftlichen Kaufentscheidung beeinflussen. In der täglichen Praxis sollten Computerkäufer stets kontrollieren, welche Software auf einem Endgerät vorinstalliert wurde, um diese gezielt entfernen zu können“.

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Bildquelle: Sony

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