Wer in seinem Auto eine Dashcam verwendet und die Videos veröffentlicht oder an die Polizei oder eine Versicherung aushändigt, muss in Bayern mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Das Verwaltungsgericht im Bayerischen Ansbach hat jetzt die schriftliche Begründung eines Urteils gegen einen Autofahrer vorgelegt und klargestellt, dass die Weitergabe dieser Videoaufzeichnungen unzulässig ist und gegen den Datenschutz verstößt. Das Bayerische Landesamt für Datenschutz nahm diese Vorlage zum Anlass, seine Richtlinien darzulegen. Die Behörde will künftig in jedem bekannten Fall eins Dashcam-Einsatzes ermitteln und ein Bußgeld verhängen. Uneinsichtigen Autofahrern droht ein maximales Bußgeld von 300.000 Euro.
Das Gericht in Ansbach folgte in wesentlichen Punkten den bayerischen Datenschützern. Der Knackpunkt dieses Urteils: Die Dashcam-Aufnahmen müssen eindeutig mit dem Ziel aufgenommen worden sein, die Videos an Dritte weiterzugeben. Wer die Aufnahmen vom Straßenverkehr ausschließlich für den privaten und persönlichen Gebrauch macht, verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und kann auch nicht belangt werden. Diesen Umstand nachzuweisen, dürfte Autofahrern allerdings schwer fallen.
Wer ausschließlich für private Zwecke eine Fahrt in landschaftlich schöner Umgebung filmt, verstößt auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen abgelichtet werden. Aufpassen sollten Autofahrer im Ausland: In Belgien, Luxemburg, Österreich und Portugal ist der Einsatz von Dashcams verboten, in anderen europäischen Ländern ist die gesetzliche Lage nicht eindeutig. Wer sich vor Reisebeginn über die Verwendung von Dashcams im Ausland informieren will, kann dies beim ADAC tun.