Das Verkehrsministerium von Mecklenburg-Vorpommern hat gegen einen Luftbildfotografen wegen der unerlaubten Nutzung einer Drohne eine hohe Geldbuße verhängt. Der Mann aus Torgelow in der Nähe von Usedom musste 1.500 Euro Strafe zahlen, dieses Bußgeld verhängte das dort zuständige Ministerium. Zuständig ist in diesem Fall die oberste Luftfahrtbehörde, diese überwacht unter anderem auch die Aktivitäten unbemannter Flugobjekte. Die Besucher eines Hafenfestes beschwerten sich nämlich über die Drohne, die tief über ihren Köpfen beim Besuch eines Hafenfestes dahinsauste. Sie erstatteten Anzeige.
Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, wenn sie nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem kommerziellen Zweck genutzt werden. Bei reiner Freizeitnutzung gelten sie dagegen als Flugmodelle, deren Nutzung ist weniger streng reglementiert. Allerdings darf ein Flugmodell nicht mehr als fünf Kilogramm Gesamtgewicht haben.
Bei kommerziellen Einsätzen wie beispielsweise in diesem Fall bei der Erstellung von Luftbildern durch einen professionellen Fotografen ist grundsätzlich eine Aufstiegsgenehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden notwendig. Höher als 100 Meter darf die Drohne in der Regel nicht fliegen.
Wer als Geschenk zu Weihnachten eine Drohne erhält, sollte zunächst prüfen, ob sie nicht mehr als fünf Kilogramm wiegt. Ansonsten braucht der Bodenpilot nämlich eine behördliche Aufstiegsgenehmigung.