Softwarebilliger.de
Softwarebilliger.de

Heimliche Tonaufnahmen im Büro sind verboten

Wer Gespräche mit seinen Vorgesetzen heimlich aufzeichnet, riskiert eine fristlose Kündigung. Gerichte sehen darin einen Vertrauensbruch.

Bespitzelungsaffären kennt man normalerweise in der Variante, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter heimlich überwachen und damit gegen das Gesetz verstoßen. Doch auch umgekehrt gilt: Gespräche mit dem Vorgesetzten oder Chef heimlich per Handy oder Aufnahmegerät mitzuschneiden, ist nicht erlaubt und rechtfertigt sogar eine fristlose Kündigung, schreibt die Münchner IT-Rechtskanzlei.

So hatte das Landesarbeitsgericht Köln die fristlose Kündigung eines Gärtners für rechtens erklärt (Az.: 8 Sa 364/11), weil dieser Gespräche mit seinem Chef und Arbeitskollegen mit einem Aufnahmegerät heimlich aufgezeichnet hatte. Er hatte behauptet, die Aufnahmen deswegen gemacht zu haben, weil er unter jahrelangen Schikanen eines Vorgesetzten gelitten habe und außerdem wegen Konzentrationsschwächen nicht in der Lage gewesen sei, einem Gespräch länger als eine Viertelstunde zu folgen. Die Richter stellten indes klar, dass das heimliche Aufzeichnen eines Gesprächs eine Straftat darstelle, weil es die Vertraulichkeit des Wortes verletze. Will ein Arbeitnehmer ein Gespräch aufnehmen, um sich die erörterten Themen besser merken zu können, sollte er um eine Erlaubnis fragen, rät die IT-Rechtskanzlei.

Auch in einem zweiten Fall entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gegen die Klage einer Sekretärin. Sie hatte heimliche Handyaufnahmen eines Gesprächs mit Vorgesetzten gemacht, die beweisen sollten, dass sie sexuell belästigt werde. Später drohte sie dem Geschäftsführer, die Aufzeichnungen öffentlich zu machen und dabei den Namen des Unternehmens zu nennen. Daraufhin erhielt sie die fristlose Kündigung, gegen die sie klagte. Die Richter bestätigten die fristlose Kündigung, weil sie das Gespräch heimlich aufgenommen hat. Damit habe sie ihre Vertrauensbasis gegenüber dem Arbeitgeber zerstört. Außerdem habe sie mit ihrer Androhung, das Gespräch und die unbewiesenen Beschuldigungen öffentlich zu machen, ihre Arbeitsvertragspflicht erheblich verletzt, die sie unter anderem zur Rücksichtnahme gegenüber dem Unternehmen verpflichte.

Bildquelle: Rainer Sturm / Pixelio.de

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.