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Keine heimliche Videoüberwachung im Job

Arbeitgeber dürfen keine verdeckten Videoaufnahmen ihrer Mitarbeiter machen. Bei Kündigungen zählen solche Beweise nicht.

Die heimliche Videoüberwachung ist ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das gilt auch für Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich keine Videokameras installieren und Mitarbeiter heimlich filmen. Das ist nur in sehr engen Grenzen möglich, wenn beispielsweise ein konkreter Verdacht gegen einen Arbeitnehmer bereits besteht. Um einen Missstand aufzudecken und Verantwortliche dingfest zu machen, dürfen Arbeitnehmer nicht zum heimlichen Videomitschnitt greifen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall wiederholt klargestellt (Az. 2 AZR 797/11) und gab der Mitarbeiterin eines Supermarktes recht, die eine Kündigungsschutzklage gegen ihren Arbeitgeber geführt hatte. Der Supermarkt kündigte der Frau fristlos und zur Sicherheit auch ordentlich, weil eine heimliche installierte Kamera im Kassenbereich der Leerguteinnahme die Frau beim Diebstahl von Bargeld aus Geld aus der Kasse filmte. Zuvor hatte der Supermarkt bei einer Inventur einen Fehlbetrag von rund 7000 Euro in der Leergutkasse festgestellt. Um die Unregelmäßigkeiten aufzudecken, ließ der Marktleiter heimlich eine Kamera installieren.

Den Videobeweis ließen die Richter nicht zu, die Frau dürfte ihren Job behalten. Das Gericht führte aus, dass ein allgemeiner Verdacht des Diebstahls nicht ausreiche, um verdeckte Ermittlungen zu führen und Videoaufzeichnungen durchzuführen. Der Arbeitgeber hätte zuvor alle anderen Mittel ausschöpfen müssen, um den Fehlbetrag in der Leergutkasse aufzuklären. Zum Beispiel Stichproben des Kassenbestands oder Maßnahmen, die eine Entnahme von Leergut verhindern würden.

Bildquelle: Abus

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